Änderung § 4 BMVergV vom 01.08.2013

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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

(Text alte Fassung) nächste Änderung


A 2 bis A 4 | 11,27 Euro,

A 5 bis A 8 | 13,32 Euro,

A 9 bis A 12 | 18,28 Euro,

A 13 bis A 16 | 25,18 Euro.

(Text neue Fassung)


A 2 bis A 4 | 11,41 Euro,

A 5 bis A 8 | 13,48 Euro,

A 9 bis A 12 | 18,50 Euro,

A 13 bis A 16 | 25,48 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 25,02 Euro,

2. im höheren Dienst 29,23 Euro.



1. im gehobenen Dienst 25,32 Euro,

2. im höheren Dienst 29,58 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.






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