Änderung § 4 BMVergV vom 01.04.2019

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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 12,91 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 15,25 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 20,95 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 28,84 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 13,31 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 15,72 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 21,60 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 29,73 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 28,66 Euro,

2. im höheren Dienst 33,48 Euro.



1. im gehobenen Dienst 29,55 Euro,

2. im höheren Dienst 34,51 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.






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