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Änderung § 4 BMVergV vom 01.03.2020

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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

(Text alte Fassung)


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 13,45 Euro,

(Text neue Fassung)


1. | in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4 | 13,45 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 15,89 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 21,83 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 30,05 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1. im gehobenen Dienst 29,86 Euro,

2. im höheren Dienst 34,88 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.



 

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