Synopse aller Änderungen der BMVergV am 01.02.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2017 durch Artikel 7 des BBVAnpG 2016/2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 12,25 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 14,47 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 19,87 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 27,36 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 12,54 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 14,81 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 20,34 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 28,00 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 27,19 Euro,

2. im höheren Dienst 31,76 Euro.



1. im gehobenen Dienst 27,83 Euro,

2. im höheren Dienst 32,51 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.






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