Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz, dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz, dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung wird am 1. Mai 2004 wirksam.