§ 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

§ 4 Zulassung zur staatlichen Prüfung, Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologengesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Dem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben zusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen. Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 4 PodAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen." 11. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen,". (8) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom ...


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