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§ 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1.
Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung,

2.
Spezielle Krankheitslehre,

3.
Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,

4.
Hygiene und Mikrobiologie.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern.

(2) 1Die Prüfung in jedem Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.





 

Frühere Fassungen von § 6 PodAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 11 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 11 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens ...