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Änderung § 7 PodAPrV vom 01.10.2023

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§ 7 PodAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 7 PodAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1. 1 Podologische Behandlungsmaßnahmen: Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen. 2 Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann;

2. 1 Podologische Materialien und Hilfsmittel: Der Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Behandlung am Patienten jeweils mindestens eine Nagelkorrekturmaßnahme sowie mindestens eine orthotische Korrekturmaßnahme durchzuführen. 2 Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen.

(2) 1 Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. 2 Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. 3 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens 'ausreichend' benotet wird.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens 'ausreichend' benotet wird.