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Änderung § 16b PodAPrV vom 01.01.2014

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§ 16b PodAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 16b PodAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des Podologengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Podologengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Podologen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(3) 1 Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)