(1) Treuhandstellen sind
- a)
- bis e) (aufgehoben)
- f)
- die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln,
- g)
- und h) (aufgehoben)
(2) Die Treuhandstellen verwalten das Bergmannssiedlungsvermögen als Treuhänder des Reichs. Sie können die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2812