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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.07.2017 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über Bergmannssiedlungen (BergMSdlgG k.a.Abk.)

G. v. 10.03.1930 RGBl. I S. 32; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-5 Wohnungsbauwesen
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§ 5



(1) Die Treuhandstellen unterstehen der Aufsicht des Reichs. Diese wird durch den Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

(2) und (3) (aufgehoben)

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