Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4084/a57135.htm