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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk (KälteAnlBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.1979 BGBl. I S. 1559; aufgehoben durch § 12 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276
Geltung ab 12.09.1979; FNA: 7110-3-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Kälteanlagen oder kältetechnischen Einrichtungen betriebsfertig zu bauen:

1.
eine Kälteanlage mit automatischer Abtauung durch Heißgas oder elektrische Heizung für einen Gefrierraum oder einen Tieftemperatur-Lagerraum,

2.
eine Kälteanlage mit einer Leistung von mehr als 12.000 Watt für gewerbliche, produktions- oder verfahrenstechnische Zwecke mit vorgegebener Leistungsregelung,

3.
eine Kälteanlage für mehrere Räume mit mindestens zwei verschiedenen Temperaturen im Plus- und Minusbereich,

4.
eine Kälteanlage oder kältetechnische Einrichtung mit mindestens zweistufiger Verdichtung für Tieftemperaturen,

5.
eine Kälteanlage für Räume mit einzuhaltenden Luftzuständen je nach der Art des Lagerguts,

6.
eine Kälteanlage oder kältetechnische Einrichtung für Eisansatz- oder Eisspeicheranlagen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze und eine Projektbeschreibung vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen sind die Zeichnung, die Berechnung, der elektrische Schaltplan, das Rohrleitungsschema, die Materialaufstellung, die Vorkalkulation und das Angebotsschreiben anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.

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