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§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk (KälteAnlBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.1979 BGBl. I S. 1559; aufgehoben durch § 12 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276
Geltung ab 12.09.1979; FNA: 7110-3-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnung

a)
aus der Mechanik, insbesondere von Leistungen, Drücken und Übersetzungen an Kompressoren,

b)
des Luftzustands, des Wärmedurchgangs sowie des Wärme- und Kältebedarfs,

c)
von Bauteilen der Kälteanlagen, insbesondere von Verdampfern, Kondensatoren und Rohrleitungen;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Zeichnen mechanischer Einzelteile,

b)
Zeichnen von Schemata der Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

c)
Lesen und Zeichnen elektrischer Schalt- und Stromlaufpläne sowie kältetechnischer Fließbilder;

3.
Fachtechnologie:

a)
Kältetechnik, insbesondere die Verfahren zur rationellen und energiesparenden Kälteerzeugung,

b)
Maschinenelemente,

c)
Funktionsweise von Kälteanlagen und von kältetechnischen Einrichtungen,

d)
Wärme- und Strömungslehre, Thermodynamik sowie Kreisprozesse,

e)
Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schallschutz und zur Schwingungsdämpfung,

f)
Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

g)
Arten lösbarer und unlösbarer Verbindungen,

h)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,

i)
anerkannte Regeln der Technik des Kälteanlagenbaus, Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Bezeichnung der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,

b)
Behandeln von Oberflächen und Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.