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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik (FachkEinkPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsbereiche sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile "Handlungsübergreifende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die beiden Prüfungsteile.

(2) Die Note für den Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsbereiche.

(3) Die Note für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist die Note des gewählten Prüfungsbereichs.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsbereich der "Handlungsübergreifenden Qualifikationen" nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Wird ein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

 
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FachkEinkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkEinkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkEinkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 FachkEinkPrV Weitere Prüfung
... weiteren Prüfungsbereich gemäß § 3 Abs.3 abzulegen. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren ...
Anlage 1 FachkEinkPrV (zu § 8 Abs. 5) (vom 03.04.2014)
Anlage 2 FachkEinkPrV (zu § 8 Abs. 5) (vom 03.04.2014)