(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern
- 1.
- von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
- b)
- Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr,
- c)
- Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizität oder Wärme,
- d)
- Pumparbeit,
- e)
- Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
- f)
- Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess,
- g)
- Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt;
- 2.
- 1von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Einspeisung von Elektrizität von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,
- b)
- Entnahme von Elektrizität durch inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,
- c)
- Netzverluste von Elektrizität.
2Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuerbaren Energieträgern auszuweisen.
(2) 1Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr,
- 2.
- Betriebsverbrauch von Elektrizität,
- 3.
- Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr,
- 4.
- bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.
2Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.
(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
- 2.
- Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr,
- 3.
- Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr,
- 4.
- Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme,
- 5.
- Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
- 6.
- Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,
- 7.
- bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.
(4) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. 2Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht ... (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach § 3 : a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die andere ... zur thermischen Verwertung von Abfällen, d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung ...
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101