1Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach §
3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energieträgern,
- 2.
- Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengruppen,
- 3.
- Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen,
- 4.
- Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,
- 5.
- Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,
- 6.
- installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,
- 7.
- Netzverluste von Wärme.
2Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.
3Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619