(1) Die Angaben zu §
3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigenversorgung werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderaufbereitungen des Bundes.