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Änderung § 14 EnStatG vom 28.12.2012

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§ 14 EnStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 14 EnStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.03.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übermittlungsregelung


(1) An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung nationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung des Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Wirtschafts- und Umweltstatistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.03.2017)