(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach §
4 oder §
5 der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG ... ist die Bundesanstalt." 5. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt: § 18 Übergangsregelung (1) Auf Meldungen ... 5. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt: § 18 Übergangsregelung (1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den ... des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden." 6. Der bisherige § 18 wird neuer § 19. ...