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Änderung § 15a Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 104 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung


(1) 1 Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit

1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist,

2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

(Text neue Fassung)

3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. 2 § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Einzelangaben dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt worden sind. 2 Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.



(3) 1 Der Empfänger verpflichtet sich vor der Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, die Einzelangaben nur für das Forschungsvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm übermittelt worden sind. 2 Die Verarbeitung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Übermittlung an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.

vorherige Änderung

(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nichtautomatisierten Dateien verwendet noch für eine automatisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt.



 
(heute geltende Fassung)