Eingangsformel - Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)

V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1784; zuletzt geändert durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:



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