Änderung § 6 HUrlV vom 05.04.2017

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§ 6 HUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 HUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten


(Text alte Fassung)

1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.

(Text neue Fassung)

1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.

(heute geltende Fassung) 



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