Änderung § 8 BGA-NachfG vom 26.05.2020

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BGA-NachfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 BGA-NachfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 8 BGA-NachfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangspersonalrat


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den gemäß den §§ 1 und 2 zu errichtenden Bundesinstituten statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinstituten von dem bisherigen Personalrat beim Bundesgesundheitsamt als gemeinsamen Übergangspersonalrat der Bundesinstitute wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die Wahlvorstände für die Durchführung der Personalratswahlen in den Bundesinstituten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed