Änderung § 8 BGA-NachfG vom 15.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 BGA-NachfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 8 BGA-NachfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens am 26. November 2020 Neuwahlen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.



 
(heute geltende Fassung) 



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