Änderung § 6 BGA-NachfG vom 01.10.2021

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§ 6 BGA-NachfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 6 BGA-NachfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige Bundesinstitut gehört, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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