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Synopse aller Änderungen des BGA-NachfG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGA-NachfG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BGA-NachfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | BGA-NachfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) - Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern § 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte § 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten - § 3 § 4 Aufgabendurchführung § 5 Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) § 6 Gebühren- und Auslagenerhebung | (Text neue Fassung) § 6 (aufgehoben) |
§ 7 Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer § 8 (aufgehoben) | |
§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung | § 6 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt. (2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige Bundesinstitut gehört, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. |
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