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Synopse aller Änderungen des BGA-NachfG am 26.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Mai 2020 durch Artikel 4b des MPEUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGA-NachfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGA-NachfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
BGA-NachfG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4b G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

- Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern
§ 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
§ 3
§ 4 Aufgabendurchführung
§ 5 Fachaufsicht
§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung
§ 7 Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangspersonalrat
(Text neue Fassung)

§ 8 Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangspersonalrat




§ 8 Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information


vorherige Änderung

(1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den gemäß den §§ 1 und 2 zu errichtenden Bundesinstituten statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinstituten von dem bisherigen Personalrat beim Bundesgesundheitsamt als gemeinsamen Übergangspersonalrat der Bundesinstitute wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die Wahlvorstände für die Durchführung der Personalratswahlen in den Bundesinstituten.

(3) Die Absätze
1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.



Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens am 26. November 2020 Neuwahlen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.


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