Synopse aller Änderungen des BGA-NachfG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 24 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGA-NachfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGA-NachfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
BGA-NachfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

- Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern
§ 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
§ 3
§ 4 Aufgabendurchführung
§ 5 Fachaufsicht
§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung
§ 7 Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens am 26. November 2020 Neuwahlen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.



 



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