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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

Anlage 1 - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (UnwAMV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1990 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemisch definierte arzneiliche Wirkstoffe, die in fixen Kombinationen (ggf. mit bestimmten Kombinationspartnern) unwirtschaftlich sind:

1.
Antibiotika/Chemotherapeutika mit anderen (nicht antimikrobiell wirkenden) arzneilichen Wirkstoffen, soweit diese nicht wirkungsverstärkende, unerwünschte Wirkungen verhütende oder sekretolytische Effekte hervorrufen; ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel,

2.
Antiarrhytmika (ausgenommen Kombinationen von Chinidin mit Verapamil),

3.
Hypnotika und Sedativa (z. B. Barbiturate, Benzodiazepine und andere Tranquillantien) sowie Neuroleptika,

4.
Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika,

5.
die Stoffe Carbocromen, Nicotinsäure, Oxyfedrin und Papaverin,

6.
Chinin,

7.
Corticosteroide (ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel),

8.
Expectorantien mit Antitussiva,

9.
Herzglykoside,

10.
Methylxanthine,

11.
Lithiumsalze,

12.
Kaliumsalze mit Antihypertonika.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 UnwAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnwAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UnwAMV Unwirtschaftliche Arzneimittel mit nicht erforderlichen Bestandteilen
... Bestandteile enthalten. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit ... der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen kombiniert sind. Satz 1 gilt nicht ...