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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 1 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes gelten die Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 1900 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(2) Als Mineralöl im Sinne des Gesetzes gelten nicht
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- Waren der Unterpositionen 2707 9991, 2707 9999 und der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
- a)
- Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 Grad C und darüber,
- b)
- Dichte von 0,942 kg/l und darüber bei 70 Grad C und
- c)
- Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei 25 Grad C,
- 3.
- Waren der Unterposition 2714 9000 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.
(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegünstigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die Herstellung von der im Herstellungsland zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse hat die zuständige Behörde des Herstellungslandes eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen ist.
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