Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß Heizöladditive nach §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, die nach dem Steuersatz des §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, abweichend von §
3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umständen eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§
120 der
Abgabenordnung) versehen werden.
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534