(1) Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
(2) (weggefallen)
(3) Der Steuerschuldner hat die in der Anmeldung errechnete Steuer ohne Anforderung spätestens am Fälligkeitstag zu zahlen.
§ 44 MinöStV Anwendung von Zollvorschriften ... anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder in dem nach § 15 vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im ... nach dem Steuertarif angemeldet werden. In diesem Fall gelten § 11 des Gesetzes und § 15 sinngemäß. (2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 ... und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und § 15 gelten ...