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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 21 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Allgemeine Erlaubnis



(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl sowie das Verbringen von steuerbegünstigtem Mineralöl aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.

(2) Die Berechtigung, steuerbegünstigtes Mineralöl auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis zu verwenden, zu verteilen oder aus dem Steuergebiet zu verbringen, erlischt durch Widerruf auf Grund des § 12 Satz 3 des Gesetzes.

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Zitierungen von § 21 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21 ), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, ...
Anlage 1 MinöStV (zu § 21 Abs. 1)