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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 47a - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft



(1) Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.

(2) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Dem Vergütungsantrag sind beizufügen:

1.
Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Biodiesel),

2.
das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antragsteller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet ist,

3.
von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und

4.
Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte Gasöl.

(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 25c des Gesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Vergütungsabschnitts der Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.

(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, sofern sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Nach Rückgabe durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasöl nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem die Raummenge des beim Betrieb verbrauchten Gasöls anzuschreiben ist. An Stelle des Verwendungsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzuschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach Rückgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.

(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).



 

Zitierungen von § 47a MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47a MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird; 4. die Erklärung über die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 1 HZAZustV Oberfinanzdirektion Chemnitz
... (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), ...
§ 2 HZAZustV Oberfinanzdirektion Cottbus
... Oldenburg und Osnabrück für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. (3) Dem Hauptzollamt Potsdam ...
§ 8 HZAZustV Oberfinanzdirektion Nürnberg
... München und Rosenheim für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 3. des Hauptzollamts ... beweglicher Sachen, 3. die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. (6) Dem Hauptzollamt Rosenheim ...