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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 50 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50 Erstattung oder Vergütung der Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder vergütet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben.
(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
- 1.
- Tag und Art des Fluges,
- 2.
- Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,
- 3.
- Flugdauer,
- 4.
- Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe.
(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts für steuerfreie Flüge verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erstatten oder vergüten.
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Zitierungen von § 50 MinöStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7 sowie § 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...
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