(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
- 1.
- Allgemeiner Maschinenbau,
- 2.
- Kraftfahrwesen,
- 3.
- Luftfahrzeugbau,
- 4.
- Luftfahrzeugantriebe,
- 5.
- Schiffbau,
- 6.
- Schiffsmaschinenbau,
- 7.
- Informationstechnik und Elektronik,
- 8.
- Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
- 9.
- Waffen- und Munitionswesen und
- 10.
- Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär in der Probezeit zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung,
- 3.
- Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär im Eingangsamt,
- 4.
- Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer im ersten Regierungshauptsekretär Beförderungsamt und
- 5.
- Technische Amtsinspektorin/ im zweiten Technischer Amtsinspektor Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.