§ 11 Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und alle Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4101/a57317.htm