§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 16 Praktische Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Ihnen werden Kenntnisse über die allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten Gelegenheit, das ihrem Fachgebiet entsprechende Wehrmaterial, insbesondere dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen. Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



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