(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu fertigen:
- 1.
- im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten Lehrinhalten und
- 2.
- im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 Abs. 2 genannten Gebieten.
(2)
1Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben.
2Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist.
3Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden.
4Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach
§ 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt.
5Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(3)
1Auf dem Gebiet der Informationstechnik (
§ 18 Abs. 3) ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
2Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst.
(4)
1In allen Lehrgängen können außerdem Leistungstests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form gefordert werden.
2Die Leistungen werden nach
§ 32 bewertet.
3Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst.
(5)
1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen.
2Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (
§ 27) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6)
1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die
§§ 30 und
31 entsprechend anzuwenden.
2Über die Folgen entscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.
(7)
1Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt.
2Die Bewertung enthält die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß Absatz 4; sie schließt mit einer nach
§ 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach gewertet.
4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
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Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626