(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
- 1.
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),
- 2.
- Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und
- 3.
- Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie
- 4.
- den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach
§ 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626