Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Kapitel 3 Sonstige Vorschriften
§ 37 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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