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Synopse aller Änderungen der LAP-mtDBWVV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 22 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mtDBWVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-mtDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
LAP-mtDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge


(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu fertigen:

1. im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten Lehrinhalten und

2. im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 Abs. 2 genannten Gebieten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 2 Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 3 Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. 4 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 5 Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 2 Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 3 Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. 4 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 5 Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(3) 1 Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. 2 Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst.

(4) 1 In allen Lehrgängen können außerdem Leistungstests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form gefordert werden. 2 Die Leistungen werden nach § 32 bewertet. 3 Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst.

(5) 1 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. 2 Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27) erbracht worden, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.

(7) 1 Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. 2 Die Bewertung enthält die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß Absatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.



§ 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung


(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben.

(2) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. 2 Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen.

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(3) 1 Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie sind ihnen zu eröffnen. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich Stellung nehmen.



(3) 1 Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie sind ihnen zu eröffnen. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

§ 27 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. 2 Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus

1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),

2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und

3. dem Prüfungsgebiet Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie

4. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

auszuwählen.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

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(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.



(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) 1 Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem zuvor von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



§ 29 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),

2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und

3. Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie

4. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

vorherige Änderung

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.



(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.