(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung" sowie
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil".
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung" mit 30 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" mit 40 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.