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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 28.10.2016

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die Prüfungsteile "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", "Management und Führung" und "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Für den Prüfungsteil "Management
und Führung" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.

(5) Für den
Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" ist eine Note aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem
die in den Prüfungsteilen erzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen erzielten Punkte hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Management und Führung' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4
und

2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

2 Aus
den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1 Im
Prüfungsteil 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche
Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und

2. das
Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.

2 Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen
wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.