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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess', 'Management und Führung' und 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' sind jeweils gesondert
zu bewerten.

(3) Für den
Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Für den
Prüfungsteil 'Management und Führung' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.

(5) Für den Prüfungsteil 'Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil' ist eine Note aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der
schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.

(6) 'Aus den
nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' mit 30 Prozent,


'Management und Führung' mit 30 Prozent,

'Fachübergreifender
technikbezogener Prüfungsteil' mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote
zu bilden.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis
wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 bis 5,

2. die Gesamtnote nach Absatz 6,

3. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung
des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im
Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess' sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im
Prüfungsteil 'Management und Führung' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die beiden
schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und

2. das situationsbezogene Fachgespräch
nach § 5 Absatz 6.

2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.


(4) 1 Im Prüfungsteil 'Fachübergreifender
technikbezogener Prüfungsteil' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und

2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.

2 Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen
wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.

(heute geltende Fassung)