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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (BAAWPKostV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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§ 2 Kosten



Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versorgungszuschlages von 30 Prozent der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere Einnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Buß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAAWPKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAAWPKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...