(1) Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem der Erstattungspflichtige nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen war oder Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden waren (Erstattungsjahr).
(2) Erstes Erstattungsjahr ist 1994. Die Erstattungspflicht besteht für dieses Jahr, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Zeitraumes vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 vorlagen.
(3) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht während des ganzen Jahres, im Falle des Absatzes 2 nicht während des ganzen Zeitraumes vorlagen.