Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (BAAWPKostV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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§ 5 Zeitraum der Erstattungspflicht


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen war oder Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden waren (Erstattungsjahr).

(2) Erstes Erstattungsjahr ist 1994. Die Erstattungspflicht besteht für dieses Jahr, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Zeitraumes vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 vorlagen.

(3) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht während des ganzen Jahres, im Falle des Absatzes 2 nicht während des ganzen Zeitraumes vorlagen.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAAWPKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAAWPKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...


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