Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.