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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (GebReinigAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 19 V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-73 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben,

6.
Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,

7.
Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,

8.
Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen,

9.
Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,

10.
Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen,

11.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,

12.
Qualitätsmanagement.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GebReinigAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebReinigAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GebReinigAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...